8Allgemeine Vertragsbedingungen § 1 Vertragsdauer (1) Während der vereinbarten Laufzeit ist der Vertrag nur aus wichtigem Grund kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss per Einschreiben erfolgen. (2) Wird der Vertrag nicht drei Monate vor seinem Auslaufen schriftlich gekündigt, verlängert er sich jeweils um weitere sechs Monate. § 2 Zahlung (1) Das monatliche Entgelt sowie die weiteren Zahlungen gem. Ziff.4 sind am Tag des Beginns der Fernüberwachung und jeweils an dem Tag eines jeden Monats, dessen Datum dem Tag der Übernahme entspricht, im Voraus fällig. (2) Die Kundschaft hat die Möglichkeit am SEPA-Mandatsverfahren teilzunehmen. Zu diesem Zwecke ermächtigt er GSF Greß die Abbuchung von seinem Konto vorzunehmen. § 3 Fernüberwachung (1) Die Leistung zur Fernüberwachung beginnt nach 24 Stunden an dem der Unterzeichnung des Alarmplans folgenden Werktag um 13:00 Uhr. (2) GSF Greß gewährleistet die Funktionsfähigkeit der Notruf- und Serviceleitstelle 24 Stunden täglich. (3) Sobald über die Notruf- und Serviceleitstelle eine Alarmmeldung empfangen wird, versucht unsere Partner Notruf- und Serviceleitstelle unverzüglich und gem. Alarmplan, die Kundschaft oder eine von ihm bestimmte Person, sowie – je nach der Natur des Vorfalls – die Polizei, Feuerwehr, sonstige öffentliche oder private Dienste, deren Benachrichtigung notwendig erscheinen, zu informieren. Jede Änderung im Alarmplan wird pro Vorgang mit einer Bearbeitungspauschale i.H.v. netto € 17,00 in Rechnung gestellt. (4) Sämtliche Alarmmeldungen werden aufgezeichnet und 8 Wochen aufbewahrt. Die Aufzeichnungen verbleiben im Eigentum von GSF Greß und verlassen die Geschäftsräume von GSF Greß oder dessen Partner nicht. (5) Wird durch die bei der Kundschaft installierte Gefahrenmeldeanlage von der Kundschaft selbst, von einer ihm zuzurechnenden Person oder einer dritten Person eine nicht nachvollziehbare Alarmmeldung abgesetzt, d.h. Falschalarm ausgelöst, sind diese Kosten ausschließlich von der Kundschaft zu tragen. Kosten Dritter, die durch die Rufverfolgung entstehen, z.B. bei Benachrichtigung von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst, trägt die Kundschaft. Die Kundschaft hat weiterhin die mit der Rufverfolgung verbundenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen und GSF Greß von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Das gilt besonders dann, wenn die Polizei einen angeforderten Einsatz im Nachhinein als Falschalarm und somit gebührenpflichtig bewertet, obwohl zum Zeitpunkt der Alarmbearbeitung und der damit einhergehenden Anforderung des Polizeieinsatzes objektive Gründe für den Einsatz vorlagen. Die Notrufleitstelle handelt nach gültigem Alarmplan. Die Einschätzungen einer Gefahrensituation und die daraus folgenden Entscheidungen werden ausschließlich in der Notrufleitstelle getroffen und sind endgültig. Die Kundschaft kann im Nachhinein diese Entscheidungen nicht durch seine persönliche Einschätzung anfechten. Dies gilt nicht, wenn GSF Greß oder die mit GSF Greß verbundene Notruf- und Service-Leitstelle an der fehlerhaften Auslösung des Alarms ein Verschulden trifft. (6) Die Kundschaft erklärt sich mit seiner Unterschriftsleistung unter diesem Vertrag/Angebot bereits jetzt damit einverstanden, dass GSF Greß den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten an Dritte übertragen kann. GSF Greß wird dafür Sorge tragen, dass der Kundschaft durch die Vertragsübernahme keine Nachteile in sachlicher oder finanzieller Hinsicht entstehen, insbesondere, dass die Fernüberwachung und der Wartungsservice in dem vertraglich/Angebot vereinbarten Umfang erfüllt wird. (7) Kommt es bei der Datenübertragung zu Störungen oder zu vollständigem Netzausfall, auch über einen unbestimmten Zeitraum, übernimmt GSF Greß Sicherheit-Facility-Management GmbH keine Haftung für jegliche Art von Schäden oder Folgeschäden die der Kundschaft möglicherweise dadurch entstehen. § 4 Instandhaltung und Instandsetzung (1) Die unentgeltliche Instandsetzung und Wartungsverpflichtung besteht nicht, wenn die Geräte direkt oder indirekt z.B. durch Verschulden der Kundschaft nicht vertragsgemäße Benutzung beschädigt oder sonst wie beeinträchtigt werden. Die unentgeltliche Instandsetzungsverpflichtung besteht weiterhin nicht, wenn von nicht autorisierten Personen die von GSF Greß installierten Gerätschaften Eingriffe vorgenommen werden, oder aber die Gerätschaften durch außergewöhnliche Änderung der Umgebungsbedingungen (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Staub) beschädigt worden sind. In diesen Fällen trägt die Kundschaft die Kosten der Instandsetzung. (2) Für den Fall, dass eine Fernwartung nicht durchgeführt werden kann, gestattet die Kundschaft den Mitarbeitern von GSF Greß in angemessenen Zeitabständen und nach vorheriger Ankündigung die Wartung und Prüfung der Gerätschaften vorzunehmen. (3) Die Kosten für erforderliches Verbrauchsmaterial (z. B. Batterien etc.) sind von der Kundschaft zu tragen. § 5 Pflichten der Kundschaft (1) Die Kundschaft verpflichtet sich, die ihm zur Verfügung gestellten Gerätschaften pfleglich zu behandeln. (2) Zeigt sich während der Laufzeit des Vertrages ein Mangel der Gerätschaften, so hat die Kundschaft dies GSF Greß unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an den Gerätschaften anmaßt. Unterlässt die Kundschaft die Anzeige, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (3) Die Kundschaft verpflichtet sich, GSF Greß jede Änderung der genannten Angaben sowie seiner Firma, Geschäftsbezeichnung, Rechtsform, Anschrift oder Telefonnummer schriftlich mitzuteilen. (4) Jede Änderung der Bankverbindung muss GSF Greß spätestens 7 Tage vor Fälligkeit der Monatsrate schriftlich mitgeteilt werden. (5) Eine Geschäftsaufgabe, ein Wechsel des Geschäftsinhabers, ein Verkauf der Firma oder des Geschäftes, sowie eine Verlagerung der Geschäftsräume, führen zu keiner Aufhebung oder Beendigung dieses Fernüberwachungsvertrages. Die Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag bestehen fort. (6) Die Kundschaft ist verpflichtet, der Fa. GSF Greß die Installation der Fernüberwachungsanlage zu ermöglichen, d.h. die zur Absicherung vorgesehenen Räumlichkeiten bzw. Geländeflächen, ohne Hindernisse zugänglich zu machen. Sollte hierzu eine Genehmigung des Vermieters erforderlich sein, ist es Sache der Kundschaft, diese Genehmigung beizubringen. (7) Verweigert die Kundschaft vor Lieferung der bestellten Ware die Erfüllung des Vertrages oder nimmt er die angebotene Ware nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen nicht an, so ist die Kundschaft verpflichtet, GSF Greß Schadensersatz in Höhe von 12 % der jeweiligen Vertragssumme (Laufzeit x mtl. Entgelt) zu zahlen. (8) Der Kundschaft bleibt der Nachweis offen, dass auf Seiten von GSF Greß kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist. (9) Soll das Gefahrenmeldesystem zu einem weiter entfernten Standort geliefert und funktionsfähig eingerichtet werden, trägt die Kundschaft die Kosten. Das Einsatzgebiet ist grundsätzlich auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Die Kundschaft haftet für die Unversehrtheit bzw. volle Funktionsfähigkeit des Mietobjektes (unabhängig von Laufzeit und Art des Mietverhältnisses) während der Vertragslaufzeit bis zur Rückgabe und hat daher für entsprechenden Versicherungsschutz gegen Diebstahl, Vandalismus bzw. zufälligen Untergang / Höhere Gewalt des Mietobjektes während der gesamten Laufzeit zu sorgen. § 6 HaftungsbegrenzungG Die Fernüberwachung durch GSF Greß verringert das Schadensrisiko für die Kundschaft erheblich. GSF Greß kann jedoch keine Garantie dafür geben, dass Schadensfälle (z. B. Diebstahl) vermieden werden. Die Fernüberwachung durch GSF Greß ersetzt also keineswegs den Abschluss von einschlägigen Versicherungen (gegen Diebstahl, Betriebsunterbrechung, Feuer-, Wasser-, Kasko-Schäden etc.). Sofern keine individuelle Haftungsvereinbarung vorliegt, gilt für alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche folgende Regelung: GSF Greß haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unbegrenzt. Ist die Kundschaft weder Kaufmann/Kauffrau noch juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögens, so haftet der Auftragnehmer auch für grobe Fahrlässigkeit als Erfüllungsgehilfen unbegrenzt. Bei versicherten Risiken haftet GSF Greß in Höhe aller Zahlungen, die vom betreffenden Versicherer an GSF Greß erbracht werden, auch wenn die in den vorhergehenden Absätzen festgelegten oder individuell ausgehandelten Haftungsbeschränkungen überschritten werden. Gleiches gilt unabhängig vom Verschuldungsgrad bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. bzw. einer Haftung nach dem Personenhaftungsgesetz. Wenn die Leistung von GSF Greß unmöglich wird oder sich für die Kundschaft unzumutbar verzögert oder GSF Greß aus anderen Gründen haftet, beschränkt sich diese Haftung bei leichter Fahrlässigkeit unabhängig vom jeweiligen Verursacher oder der Anspruchsgrundlage für alle Ansprüche im Rahmen der Verträge, vor allem Zahlungsanspruch in Höhe von 20 % der vereinbarten Vergütung, höchstens jedoch auf 50.000,00 €. Dabei ist die Vergütung für denjenigen Vertrag zu Grunde zu legen, innerhalb dessen die Pflichtwidrigkeit erfolgt ist. Für leicht fahrlässige Pflichtverletzung von Personen, die weder gesetzliche Vertreter noch leitende Angestellte sind, haftet GSF Greß nicht, sofern keine wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalspflichten) verletzt wurden. Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung (sowie Benachrichtigung der Kundschaft hiervon) der Vertragsgegenstände; die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber GSF Greß. Der Vorsatz bei grober Fahrlässigkeit von GSF Greß, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Unsere Betriebshaftpflichtversicherung umfasst eine Versicherungssumme für Betriebshaftpflicht je Versicherungsfall 3.000.000 EUR für Personen- und Sachschaden, 100.000 EUR für Vermögensschäden, 6.000.000 EUR für Personen- und Sachschäden, je Versicherungsjahr höchstens 3.000.000 EUR für Vermögensschäden, je Versicherungsjahr höchstens 200.000 EUR für Vermögensschäden. § 7 Auskunftsermächtigung Die Kundschaft erklärt sich mit seiner Unterschrift zur Auftragserteilung grundsätzlich damit einverstanden, dass GSF Greß im Zusammenhang mit der Annahme und Abwicklung dieses Vertrages Auskünfte bei Hausbanken, Wirtschaftsauskunfteien einholt. Bei negativer Auskunft / Bonität ist GSF Greß berechtigt die Annahme des Vertrages abzulehnen bzw. diesen fristlos zu kündigen. § 8 Schriftform Mündliche Nebenabreden und Ergänzungen wurden zu diesem Vertrag nicht getroffen. Änderungen dieses Vertrages bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Dies gilt auch für die Schriftformklausel selbst. § 9 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. § 10 Gerichtsstand Ist die Kundschaft Kaufmann/Kauffrau, wird ausschließlich Darmstadt als Gerichtsstand vereinbart. Stand: 01/2016 D